Die Gemeinde berücksichtige die Eigenheit und Nutzung der Gebäude und stütze sich bei der Bemessung zulässigerweise auf die Kubatur ab. Der Beschwerdeführer nutze seine Halle nicht allein zur Lagerung von Kartoffeln, sondern auch zum Waschen der Kartoffeln, weswegen es sich bei der über die Abwasserrinne in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge keineswegs um eine vernachlässigbare Abwassermenge handle (Duplik, Ziff. 11, S. 3). Weiter falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit dem Bau der Lagerhalle neu mindestens 3'600 m2 versiegelte Fläche geschaffen habe (Stellungnahme, Ziff. 4, S. 4).