lik, Rz. 6-8 und 10). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass bei der Bemessung von Gebühren in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie wie auch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig seien (Stellungnahme, Ziff. 4, S. 3). Die Gemeinde berücksichtige die Eigenheit und Nutzung der Gebäude und stütze sich bei der Bemessung zulässigerweise auf die Kubatur ab.