ferner auch Replik, Rz. 7). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die über die im Inneren der Kartoffelannahmehalle situierte Einlaufrinne in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge vernachlässigbar, weshalb er verlangt, die Beschwerdegegnerin habe gänzlich auf eine Gebührenerhebung zu verzichten, eventualiter sei die Gebühr erheblich zu senken (Beschwerdebegründung, Rz. 21). Die vom Beschwerdeführer beantragte Expertisierung der Frage nach der Abwassermenge, welche über die Abwasserrinne in die Kanalisation eingeleitet wird, ist im Rahmen der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 unter Angabe einer Begründung abgelehnt worden.