Die kommunale Kanalisation werde einzig durch das über die Abwasserrinne im Halleninneren (Kartoffelannahme) in die Kanalisation eingeleitete Abwasser belastet. Da es sich bei dieser Menge um eine vernachlässigbare handle, gleichzeitig jedoch ein riesiges Gebäudevolumen alleinige Berechnungsgrundlage der angefochtenen Anschlussgebühr gewesen sei und die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die so errechnete Gebühr einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterziehen, resultiere eine unverhältnismässig hohe Gebühr (Beschwerdebegründung, Rz. 18 ff.; ferner auch Replik, Rz. 7).