2.4.1 Vorbringen und Beweisanträge der Parteien Der Beschwerdeführer moniert, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 113'933.15 in einem derart krassen Missverhältnis zu der von der Gemeindekanalisation aufzunehmenden Abwassermenge der Lagerhalle stehe, dass das Äquivalenzprinzip verletzt sei (Beschwerdebegründung, Rz. 17 f.). Die kommunale Kanalisation werde einzig durch das über die Abwasserrinne im Halleninneren (Kartoffelannahme) in die Kanalisation eingeleitete Abwasser belastet.