, S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E. 4.2). Die Bedeutung des Verursacherprinzips im Kontext - 14 -