a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich, gewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht (Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat.