Dass das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin auf tarifärer Ebene eine Sonderregelung für Schwimmbäder enthält, welche im Falle von Gewerbehallen ab einem Gebäudevolumen von 72 m3 und mehr in eine Privilegierung von Schwimmbädern gegenüber an die Kanalisation angeschlossenen Gewerbehallen mündet, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung selbst dann nicht, wenn seine unbewiesen gebliebene Behauptung, die von der Kanalisation aufzunehmende Abwassermenge eines Schwimmbads mit mehr als 10 m3 Nutzinhalt sei grösser als die von seiner Lagerhalle in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge (Beschwerdebegründung, Rz. 30), zutreffen würde.