Waschbereich} und 3 {Sortieranlage}]). Insofern der Beschwerdeführer argumentiert, bei seiner Lagerhalle handle es sich um keine Produktionsstätte, verkennt er schliesslich, dass das Tatbestandselement der «Gewerbehalle» nicht auf Hallen beschränkt ist, welche als Produktionsstätte genutzt werden. Ob es sich im Falle der Kartoffellagerhalle, in welcher Kartoffeln vor ihrer Lagerung auch maschinell sortiert und - 12 - nötigenfalls gewaschen werden, um eine Produktionsstätte handelt oder nicht, ist für ihre Einstufung als Gewerbehalle demnach irrelevant und kann folglich offenbleiben.