Die genannte Gleichbehandlung lässt sich ausserdem auch mit einem sachlichen Grund vernünftig erklären: Hallen weisen unabhängig ihrer Zonenzugehörigkeit regelmässig ein im Vergleich zu übrigen Gebäudetypen (und deren mutmasslichem Abwasseranfall) verhältnismässig grosses Gebäudevolumen bei gleichzeitig geringer Abwassermenge auf. Die einheitliche Privilegierung von Gewerbehallen, ohne weiter nach deren Zonenzugehörigkeit zu differenzieren, verstösst darum nicht gegen das Gleichheitsgebot. Insoweit der Beschwerdeführer anführt, seine Lagerhalle diene einzig dem Zweck der Zwischenlagerung von ausserhalb der Halle produzierten Kartoffeln (Beschwerdebegründung, Rz.