2.2.3 Würdigung Der Beschwerdeführer führt zutreffend an, die streitbetroffene Halle zur Lagerung von Kartoffeln liege in der Landwirtschaftszone. Dass der Begriff der Gewerbehalle nach Ziffer 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR sowohl gewerblich genutzte Hallen innerhalb der Bauzone als auch in der Landwirtschaftszone erfasst, ist bereits unter E. 2.1 gezeigt worden. Die Gleichbehandlung von Gewerbehallen in der Landwirtschaftszone mit solchen in der Bauzone ist reglementarisch und damit vom kommunalen Gesetzgeber gewollt. Die genannte Gleichbehandlung lässt sich ausserdem auch mit einem sachlichen Grund vernünftig erklären: