Gleichbehandlungsgebot nicht verletze, weil sie die geltend gemachte Anschlussgebühr gleich wie in allen Fällen von Gewerbehallen nach dem Gebäudevolumen (Bemessungsgrundlage) zu einem einheitlichen Satz von CHF 7.00/m3 festgesetzt habe. 2.2.2 Rechtliches Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt in seinen beiden Ausprägungen als Gleichbehandlungs- und Differenzierungsgebot, einerseits «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln» und andererseits «Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln» (statt vieler BGE 131 I 1 E. 4.2 6 f.).