Da der Abwasseranfall der Lagerhalle im Übrigen geringer als derjenige eines Schwimmbads mit über 10 m3 Beckeninhalt sei, hätte die Beschwerdegegnerin eine pauschale Anschlussgebühr in der Höhe von CHF 500.00, wie sie das Abwasserreglement für derartige Schwimmbäder vorsehe, erheben müssen (unrechtmässige Ungleichbehandlung). Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die angefochtene Gebührenerhebung das - 11 -