Im Unterschied zu einer Gewerbehalle in einer Bauzone, handle es sich bei der einzig zur Zwischenlagerung von Kartoffeln genutzten Halle des Beschwerdeführers um keine Produktionsstätte. Da der Abwasseranfall der Lagerhalle im Übrigen geringer als derjenige eines Schwimmbads mit über 10 m3 Beckeninhalt sei, hätte die Beschwerdegegnerin eine pauschale Anschlussgebühr in der Höhe von CHF 500.00, wie sie das Abwasserreglement für derartige Schwimmbäder vorsehe, erheben müssen (unrechtmässige Ungleichbehandlung).