Die mit den sinngemässen Einwänden, es fehle eine reglementarische Grundlage für die Belastung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Halle mit einer Anschlussgebühr und bei der hier interessierenden Lagerhalle handle es sich um keine Gewerbehalle, begründete Rüge des Beschwerdeführers, das Legalitätsprinzip sei verletzt, erweist sich nach alledem als unbegründet. 2.2 Gleichbehandlungsgebot