Art. 7 Abs. 1 BGBB. Da der Beschwerdeführer die Kartoffelproduktion selbständig betreibt und seine Tätigkeit dauerhaft auf die Erzielung eines Erwerbs ausgerichtet hat, erfüllt sein landwirtschaftliches Gewerbe auch die Merkmale eines Gewerbes i.S.v. Art. 2 lit. b HRegV. Dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Lagerhalle, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit als Kartoffelproduzent für das Sortieren, Waschen und Lagern von Kartoffeln nutzt, als Gewerbehalle i.S.v. Ziff. 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR eingestuft hat, ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.