welchen die Kartoffeln gelagert werden. Der Betrieb des Beschwerdeführers produziert Kartoffeln. Beim Anbau und der Ernte von Kartoffeln handelt es sich um eine landesübliche, landwirtschaftliche Produktion. Für die Produktion von jährlich circa 3'500 Tonnen Kartoffeln ist mindestens eine Standardarbeitskraft erforderlich. Der Beschwerdeführer betreibt demnach – unabhängig davon, ob neben der Kartoffelproduktion weitere Produktionszweige zum Betrieb gehören – ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGBB.