Gerade aus dem Erfordernis einer Standardarbeitskraft folgt, dass mit Gewerben Betriebe einer gewissen Grösse gemeint sind (vgl. W OLF, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: successio 3/2012, S. 6). Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Augenscheins vom 6. Januar 2021 erklärt, seine jährliche Kartoffelernte belaufe sich auf circa 3'500 Tonnen (AS- Protokoll, S. 3).