Das Abwasserreglement selbst enthält weder eine Legaldefinition des Gewerbebegriffs noch Anknüpfungspunkte dafür, wann von einer Gewerbehalle auszugehen ist und wann nicht. Hingegen konturiert das eidgenössische Gesetzes- und Verordnungsrecht den Begriff «Gewerbe» in verschiedenen Erlassen, wobei im vorliegenden Kontext einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Kartoffelproduktion mit Lagerhalle insbesondere auf die Legaldefinitionen der Handelsregisterverordnung und des bäuerlichen Bodenrechts einzugehen ist: Nach Art. 2 lit.