Nachdem bereits gezeigt wurde, dass es auf die Zugehörigkeit einer Gewerbehalle zur Bau- oder Landwirtschaftszone für die Anwendbarkeit von Ziffer 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR nicht ankommt, bleibt noch zu klären, ob die zur Lagerung von Kartoffeln genutzte Halle des Beschwerdeführers eine Gewerbehalle ist oder nicht. Das Abwasserreglement selbst enthält weder eine Legaldefinition des Gewerbebegriffs noch Anknüpfungspunkte dafür, wann von einer Gewerbehalle auszugehen ist und wann nicht.