Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Anschlussgebühr auf der Basis des tiefsten der drei infrage kommenden Gebührensätze bemessen, nämlich demjenigen für Gewerbehallen nach Ziffer 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR in der Höhe von CHF 7.00 / m3. Nachdem bereits gezeigt wurde, dass es auf die Zugehörigkeit einer Gewerbehalle zur Bau- oder Landwirtschaftszone für die Anwendbarkeit von Ziffer 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR nicht ankommt, bleibt noch zu klären, ob die zur Lagerung von Kartoffeln genutzte Halle des Beschwerdeführers eine Gewerbehalle ist oder nicht.