Dieses Ergebnis, wonach Ziff. 1.2 Abs. 2 und 3 des Anhangs zum AR auch in der Landwirtschaftszone gelegene Flächen (Abs. 2) bzw. Gewerbehallen (Abs. 3) erfassen, steht im Übrigen im Einklang mit dem Bundesrecht, nach welchem sich der Bereich öffentlicher Kanalisationen neben den Bauzonen auch auf weitere Gebiete erstreckt, -9-