Eine Beschränkung auf die Bauzone lässt sich neben der Systematik (d.h. in Bezug auf § 1 AR) auch mit dem Wortlaut von Ziffer 1.2 Abs. 2 des Anhangs zum AR nicht in Einklang bringen: Mit dem Adjektiv «übrigen» bringt der Wortlaut von Ziffer 1.2 Abs. 2 des Anhangs zum AR, nachdem im vorangegangenen Abs. 1 derselben Ziffer als einzig alternatives, zonenbezogenes Anknüpfungselement die «Wohnzone» angeführt worden war, klar zum Ausdruck, dass alle restlichen bzw. alle neben Wohnzonen noch verbleibenden Zonen von der Tarifregelung in Abs. 2 erfasst sein sollen. Dieses Ergebnis, wonach Ziff.