Mit Blick auf Ziffer 1.2 Abs. 1-3 des Anhangs zum AR, wo für die Satzbestimmung von Anschlussgebühren alternativ an die Zonenzugehörigkeit («Wohnzone» oder «übrigen Zonen» [sic!]) oder die Nutzung als «Gewerbehalle» angeknüpft wird, bedeutet dies mit anderen Worten, dass das Begriffspaar der «übrigen Zonen» auch die Landwirtschaftszone miteinschliesst und Gewerbehallen unabhängig ihrer Zonenzugehörigkeit unter denselben Gebührentarif fallen. Eine Beschränkung auf die Bauzone lässt sich neben der Systematik (d.h. in Bezug auf § 1 AR) auch mit dem Wortlaut von Ziffer 1.2 Abs. 2 des Anhangs zum AR nicht in Einklang bringen: