Entsprechend erfasst der räumliche Anwendungsbereich des Abwasserreglements auch in der Landwirtschaftszone gelegene Flächen. Mit Blick auf Ziffer 1.2 Abs. 1-3 des Anhangs zum AR, wo für die Satzbestimmung von Anschlussgebühren alternativ an die Zonenzugehörigkeit («Wohnzone» oder «übrigen Zonen» [sic!]) oder die Nutzung als «Gewerbehalle» angeknüpft wird, bedeutet dies mit anderen Worten, dass das Begriffspaar der «übrigen Zonen» auch die Landwirtschaftszone miteinschliesst und Gewerbehallen unabhängig ihrer Zonenzugehörigkeit unter denselben Gebührentarif fallen.