§ 1 AR statuiert unter der Überschrift «Geltungsbereich», dass das Reglement die Planung, den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung von kommunalen und privaten Abwasseranlagen regelt. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist die Anwendbarkeit des Abwasserreglements demnach nicht auf das Siedlungsgebiet beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin. Entsprechend erfasst der räumliche Anwendungsbereich des Abwasserreglements auch in der Landwirtschaftszone gelegene Flächen.