Zu prüfen bleibt, ob die sinngemässen Einwände des Beschwerdeführers, es fehle eine reglementarische Grundlage für die Belastung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Halle mit einer Anschlussgebühr und bei der hier betroffenen Kartoffellagerhalle handle es sich um keine Gewerbehalle i.S.v. Ziff. 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR, begründet sind. § 1 AR statuiert unter der Überschrift «Geltungsbereich», dass das Reglement die Planung, den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung von kommunalen und privaten Abwasseranlagen regelt.