AR legt den Gegenstand der Abgabe (Anschluss an die kommunale Abwasseranlage) sowie den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmer) fest. § 22 AR bestimmt sodann, dass die Anschlussgebühr auf der Basis des Gebäudevolumens in Kubikmetern (m3) nach SIA-Norm bemessen wird (Bemessungsgrundlage). § 17 Abs. 1 AR statuiert diesbezüglich, dass die Ansätze für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, Bewilligungen, Kontrollen und besonderen Dienstleistungen in einem Anhang zum Reglement festzulegen sind. Die Abgabesätze für Anschlussgebühren nach §§ 16 Abs. 2 lit. b und 22 AR sind in Ziff. 1.2 des Anhangs zum AR geregelt.