Gemäss § 16 Abs. 2 AR werden die Kosten der Gemeinde für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagebetreibern überbundenen Kosten durch Erschliessungsbeiträge und verschiedene Gebühren finanziert (lit. a bis e). Für den Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde ist in § 16 Abs. 2 lit. b AR die Erhebung einer Anschlussgebühr vorgesehen. § 16 Abs. 2 lit. b AR legt den Gegenstand der Abgabe (Anschluss an die kommunale Abwasseranlage) sowie den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmer) fest.