1.2 des Anhangs zum AR zwischen der Wohnzone und den übrigen Zonen unterscheide. Die gebührenbetroffene Lagerhalle des Beschwerdeführers stehe in der Landwirtschaftszone. Letztere gehöre zu den übrigen Zonen. Das Legalitätsprinzip sei demnach gewahrt (Stellungnahme, Ziff. 3).