1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2019 betreffend Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 113'933.15 (inkl. MWST). Der Streitwert übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze. Für die Beurteilung der Streitigkeit ist deshalb die Fünferkammer funktionell zuständig.