Am 27. Oktober 2020 wurden die Parteien und Auskunftspersonen zum Augenschein vom 6. Januar 2021 und zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2021 vorgeladen. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 13. November 2020 aufgefordert worden war, weitere Unterlagen zur Überprüfung des Kostendeckungsprinzips zu edieren, reichte sie die verlangten Unterlagen mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ein. Auf entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2020 hin, wurde C.____ zufolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Einwohnergemeinde B.____ die Vorladung als Auskunftsperson zum Augenschein und zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 4. Januar 2021 abgenommen.