Am 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik und am 31. August 2020 die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. In letzterer beantragte die Beschwerdegegnerin die Einholung einer Expertise für die Berechnung der Inanspruchnahme des Überlaufs des Retentionsbeckens der Lagerhalle des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde der Schriftenwechsel, abgesehen von der Frage der Einholung einer Expertise, geschlossen. Nach Gewährung des rechtlichen Ge- -4-