Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, weitere Unterlagen zur Überprüfung des Kostendeckungsprinzips einzureichen. Mit Schreiben vom 8. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die verlangten Unterlagen ein. Am 16. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe an die Parteien festgehalten, dass die Wohnbevölkerung der Einwohnergemeinde B.____ per 31. Dezember 2018 bei 5'290 Personen stand, und die Dokumentation des Amtes für Industrielle Betriebe (AIB) der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft zur Abwasserreinigungsanlage (ARA)