Mit Eingabe vom 25. November 2019 reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen nach. Nachdem die geplante Vorverhandlung aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung auf Seiten der Beschwerdegegnerin kurzfristig hatte abgeboten werden müssen, wurden die Parteien am 10. Dezember 2019 neu auf den 30. Januar 2020 vorgeladen. Anlässlich der Vorverhandlung vom 30. Januar 2020 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, weitere Unterlagen zur Überprüfung des Kostendeckungsprinzips einzureichen.