vom 14. Mai 2019 wurde die Beschwerdegegnerin unter Bekanntgabe des für die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebenden 40-jährigen Prüfungshorizonts zur Edition diverser Unterlagen sowie zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Expertise über die von der Kanalisation durch die Abwasserrinne aufzunehmende Wassermenge anzuordnen, wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt Christoph Gäumann seine Mandatierung durch die Beschwerdegegnerin an und beantragte die Erstreckung der seiner Mandantin angesetzten Fristen.