In seiner Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren zur Sache fest. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Edition aller kostenrelevanten Unterlagen betreffend das Abwasserleitungsnetz der Beschwerdegegnerin sowie die Gewährung einer angemessenen Frist zur Ergänzung seiner Begründung nach Einsichtnahme in die zur Edition beantragten Unterlagen. Ebenso ersuchte er das Enteignungsgericht, eine Expertise betreffend die von der Abwasserrinne und der Kanalisation aufzunehmenden Wassermenge sowie die Durchführung eines Augenscheins anzuordnen.