Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2019 mitgeteilt hatte, dass sie die angefochtene Anschlussgebühr weder aufheben noch reduzieren würde, ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht am 5. April 2019 um Aufhebung der Sistierung und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Begründung seiner Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 wurde das Verfahren demzufolge fortgesetzt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung angesetzt. In seiner Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren zur Sache fest.