In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer die Sistierung, eventualiter die Gewährung einer angemessenen Frist zur Erstattung einer einlässlichen Beschwerdebegründung. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2019 wurde das Verfahren antragsgemäss sistiert. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2019 mitgeteilt hatte, dass sie die angefochtene Anschlussgebühr weder aufheben noch reduzieren würde, ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht am 5. April 2019 um Aufhebung der Sistierung und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Begründung seiner Beschwerde.