B. Am 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), Beschwerde gegen die ihn mit insgesamt CHF 113'933.15 belastende Anschlussgebührenrechnung und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Anschlussgebühr verhältnismässig zu reduzieren, unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer die Sistierung, eventualiter die Gewährung einer angemessenen Frist zur Erstattung einer einlässlichen Beschwerdebegründung.