Ein Vergleich zeigt, dass der hypothetische Abgabesatz der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr beinahe dem 13-Fachen des kantonalen Mittelwerts entspricht. Dies verdeutlicht, dass die angefochtene, schematisch nach dem Gebäudevolumen bemessene Kanalisationsanschlussgebühr im Falle der vorliegend zu beurteilenden Kartoffellagerhalle in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die kommunale Kanalisation steht. Die angefochtene Gebühr verletzt somit das Äquivalenzprinzip (E. 2.4.3.2) 650 19 4 Urteil vom 18. März 2021