11 Abs. 2 lit. b und c GSchG) und ein Gewerbe kann auch in der Landwirtschaftszone betrieben werden (sog. landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 Abs. 1 BGBB). (E. 2.1.3) Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zulassen. Die Bedeutung des Verursacherprinzips im Kontext des Rechts einmaliger Kanalisationsabgaben ist hauptsächlich auf seine Kostenzuordnungsfunktion beschränkt.