Der räumliche Anwendungsbereich des Abwasserreglements (AR) umfasst auch in der Landwirtschaftszone gelegene Flächen. Aus dem AR und dem Anhang zum AR erhellt, dass Gewerbehallen unabhängig ihrer Zonenzugehörigkeit demselben Gebührentarif unterstehen. Der Qualifikation einer Kartoffellagerhalle in der Landwirtschaftszone als «Gewerbehalle» steht im Übrigen auch kein Bundesrecht entgegen: Nach dem Gewässerschutzgesetz des Bundes erstreckt sich der Bereich öffentlicher Kanalisationen neben den Bauzonen auch auf weitere Gebiete (Art. 11 Abs. 2 lit.