{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nrundet.\n- 42 -\n\n2.6 Fazit\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers, das\nLegalitätsprinzip (E. 2.1), das Gleichbehandlungsgebot (E. 2.2), das Verursacherprinzip\n(E. 2.3) und das Kostendeckungsprinzip (E. 2.5) seien verletzt, als unbegründet erwiesen\nhaben, die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr jedoch in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zur von der Beschwerdegegnerin erbrachten Anschluss- bzw. Erschliessungsleistung steht, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers, das Äquivalenzprinzip\nsei verletzt, als begründet erwiesen hat (E. 2.4). Die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 105’787.50 (exkl. MWST) ist im Ergebnis, wie unter E. 2.4.3.3\ndargelegt, in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers auf neu\nCHF 11'250.00 (exkl. MWST) zu reduzieren.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nFür ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG\ni.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und\nwerden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für einen Endentscheid der Fünferkammer des Enteignungsgerichts beträgt der ordentliche Gebührenrahmen CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren\nder Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des\nArbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, komplizierten rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnissen und/oder besonders hohem Streitwert können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). In der vorliegenden Streitigkeit waren unter\nanderem Buchhaltungsunterlagen der spezialfinanzierten «Kanalisationskasse» der Einwohnergemeinde B.____ für einen Zeitraum von 20 Jahren auf verschiedene Punkte im\nZusammenhang mit dem Kostendeckungsprinzip hin zu würdigen. Entsprechend umfangreich war das Aktenmaterial und der Arbeits- und Zeitaufwand des Gerichts. Hinzu kommt\ndie Durchführung einer Vorverhandlung sowie eines Augenscheins. Insgesamt erweisen\nsich deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6'000.00 als angemessen. Da der\nBeschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren durchgedrungen und seine Beschwerde\n- 43 -\n\ndeshalb gutzuheissen ist, hat die Gemeinde als unterliegende Partei die Verfahrenskosten\nin vollem Umfang zu tragen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug\neines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der\nGegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seinem\nEventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kanalisationsanschlussgebühr verhältnismässig zu reduzieren, vollumfänglich obsiegt. Folglich ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\n\nDer Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Eingabe vom 22. Januar 2021 einen Gesamtaufwand von CHF 11'608.10 (inkl. MWST) geltend. Dieser setzt sich folgendermassen\nzusammen: CHF 10'217.50 (exkl. MWST) für einen Zeitaufwand von 40.87 Stunden (d.h.\nzu CHF 250.00 pro Stunde) zuzüglich CHF 560.70 (exkl. MWST) für Barauslagen (Fotokopien, Porti, Telefon- und Reisespesen) sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von\nCHF 829.90 (d.h. 7.7% von CHF 10'778.20). Es resultiert somit ein Zwischentotal von\nCHF 11'608.10. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dem vor\ndem Enteignungsgericht für Erschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss\nanwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom\n17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteile des EntGer vom\n11. April 2013 [650 12 93] E. 5 und vom 21. Januar 2021 [650 19 66] E. 3.2). Im Zeitaufwand von 40.87 Stunden ist der Aufwand für die heutige Hauptverhandlung (inkl. An- und\nRückfahrt) noch nicht berücksichtigt, weshalb dem Beschwerdeführer zusätzlich 3 Stunden\nzu entschädigen sind. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'415.87 (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin\nzuzusprechen.\n- 44 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Verfügung vom 15. Januar 2019 (Rechnungsnummer: 10010000841) wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr\nneu auf CHF 11’250.00 (exklusive MWST) festgesetzt.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6'000.00 werden der Beschwerdegegnerin\nauferlegt.\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der\nHöhe von CHF 12'415.87 (inklusive MWST) zu bezahlen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers (2) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 24. August 2021\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Dr. Thomas Kürsteiner\n\n"}