{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nsollen, erklärt die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, wenn sie anführt, dass in der\nGemeinde fast die gesamte bebaubare Fläche verbaut sei, weshalb kein Platz mehr für\ngrosse Neubauten vorhanden sei. Namentlich leuchtet es nicht ein, weshalb deshalb die\nEinnahmen der Jahre 2019 (gemäss Rechnung: CHF 766'170.30) und 2020 (gemäss\nBudget: 1'000'000.00) für die Ermittlung der mutmasslichen Jahresseinnahmen irrelevant\nsein sollen. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Anschlussgebühreneinnahmen.\n\nDie Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre von der konstanten Rechtsprechungspraxis\nabweichende Berechnung nicht auf Gründe, welche es rechtfertigen würden, für die Beurteilung des vorliegend streitgegenständlichen Sachverhalts von der enteignungsgerichtlichen Praxis abzuweichen. Zur Ermittlung der mutmasslichen Gebühreneinnahmen der\n20 Jahre des zukunftsbezogenen Betrachtungszeitraums ist folglich auch im Falle der Beschwerdegegnerin auf die durchschnittlichen Jahreseinnahmen der letzten vier Jahre abzustellen. Angesichts dessen, dass es bei der vorliegenden Rüge, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, stets um die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr als\nAnfechtungsobjekt geht, ist es auch folgerichtig, die Einnahmen des zukunftsorientierten,\n20-jährigen Prüfungszeitraums anhand eines Durchschnitts der tatsächlich eingenommenen Anschlussgebühren der letzten vier Jahre des vergangenheitsbezogenen Beurteilungszeitraums zu ermitteln. In Zukunft allenfalls rückläufige Anschlussgebühreneinnahmen dürfen sich nicht auf die Recht- oder Unrechtmässigkeit einer festgesetzten Anschlussgebühr\nauswirken können. Ausgehend von den Gebühreneinnahmen der letzten vier Jahre (2015-\n2018) resultieren durchschnittliche Jahreseinnahmen von CHF 809’012.10. Das Einnahmentotal für die zukunftsbezogenen 20 Jahre beläuft sich demnach auf\nCHF 16'180'242.00.9\n\n9 CHF 16'180'242.00 = ([CHF 914'766.20 + CHF 461'507.08 + CHF 678'047.40 +\n\nCHF 1’181'727.75] / 4 Jahre) x 20 Jahre (vgl. Beilage Nr. 27 der Beschwerdegegnerin).\n- 40 -\n\n2.5.3.2.3 Wiedereingebrachte effektive Wiederbeschaffungskosten\nWie bereits unter E. 2.5.2.5 ausgeführt, sind die während der vergangenheitsbezogenen\n20 Jahre effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten von den Aufwendungen\nfür Neuanlagen im gleichen Zeitraum abzugrenzen und errechnen sich, indem vom Total\nder Investitionsausgaben die Investitionen in Neuanlagen abgezogen werden.\n\nDie Beschwerdegegnerin beziffert die effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten für die 20 Jahre des vergangenheitsorientierten Zeitraums mit CHF 14'116'784.00.\nWie aus einer E-Mail des stellvertretenden Gemeindeverwalters der Beschwerdegegnerin\nvom 7. Dezember 2020 an ihren Rechtsvertreter hervorgeht (Beilage Nr. 31, S. 2), beruht\nder von der Beschwerdegegnerin errechnete Wert nicht auf dem Total der Investitionsausgaben des vergangenheitsbezogenen Beurteilungszeitraums abzüglich der Investitionen in\nNeuanlagen, sondern auf einer Art «Plausibilitätsrechnung», welche statt auf Investitionsausgaben massgebend auf den Wiederbeschaffungswerten der Kanalisationsanlagen im\nJahr 2008 und im Jahr 2016 beruht. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind unter «effektiv\nwidereingebrachten Wiederbeschaffungskosten» nur tatsächlich getätigte und buchhalterisch belegte Investitionen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer liess sich zur Höhe\nder effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten nicht vernehmen.\n\nNach der eingangs erwähnten und in konstanter Praxis angewandten Berechnungsmethode sind für den vergangenheitsbezogenen Betrachtungszeitraum lediglich effektiv wiedereingebrachte Wiederbeschaffungskosten in der Höhe von CHF 5'292.030.00 erstellt.\n- 41 -\n\n2.5.3.3 Gegenüberstellung\nDie nachfolgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung sämtlicher unter E. 2.5.3.1 (Ausgaben) und E. 2.5.3.2 (Einnahmen) ermittelten Einzelpositionen.\n\nGesamtkostendeckungsprinzip Abwasser (1999-2038)10\nAusgaben\nWiederbeschaffungskosten Abwasserleitungsnetz CHF 28'873'609.00\nWiederbeschaffungskosten Nebenanlagen CHF 3’438’500.00\nGEP-Kosten (inkl. Bauteuerung) CHF 0.00\nTotal CHF 32'312'109.00\n\nEinnahmen\nEigenkapital CHF 5'546'490.00\nVerzinsung Eigenkapital CHF 1'109'298.00\nZukünftige Anschlussgebühreneinnahmen CHF 16'180'242.00\nWiedereingebrachte effektive Wiederbeschaffungskosten CHF 5'292’030.00\nTotal CHF 28'128'060.00\n\nErgebnis\nAusgaben > Einnahmen Ausgabenüberschuss\n\nAusgabenüberschuss (in CHF und in Prozent CHF 4'184’049.00\nder Einnahmen) 14.87 %\n\nDie Gegenüberstellung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen ergibt für den 40-jährigen Betrachtungszeitraum einen Ausgabenüberschuss von CHF 4'184’049.00. Mit anderen Worten überschiessen die Ausgaben der Jahre 1999 bis 2038 die Einnahmen desselben Zeitraums um 14.87% der Einnahmen. Angesichts dieses Ausgabenüberschusses erweist sich\ndie Rüge des Beschwerdeführers, die Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Kostendeckungsprinzip, als unbegründet.\n\n10 Die eingesetzten Werte wurden auf den nächstgelegenen ganzen Frankenbetrag auf- oder abge-\n\n"}