{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nNach der unter E. 2.5.2.5 erwähnten Praxis der Baselbieter Gerichte ist vom Eigenkapitalstand im Nullpunkt das zu Beginn des vergangenheitsbezogenen Betrachtungszeitraums\n\n7 Zukünftig meint den 20-jährigen, zukunftsbezogenen Beurteilungszeitraum (s. E. 2.5.2.3).\n- 37 -\n\nvorhandene Eigenkapital in Abzug zu bringen. Damit wird sichergestellt, dass keine ausserhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Einflussfaktoren in die Gegenüberstellung\nvon Einnahmen und Ausgaben Eingang finden. Der Abzug des zu Beginn des 40-jährigen\nBeurteilungshorizonts vorhandenen Eigenkapitals grenzt den relevanten Betrachtungszeitraum somit gegenüber der weiter zurückliegenden Vergangenheit ab (Urteil des EntGer\nvom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.4.2.1). An dieser Praxis ist festzuhalten.\n\nStrittig ist zwischen den Parteien, ob auch die von der Beschwerdegegnerin gebildeten Vorfinanzierungen für künftige Investitionsvorhaben zum Eigenkapital zu zählen sind. Gemäss\n§ 14 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung) vom 14. Februar 2012 (GRV, SGS 180.10) besteht das Eigenkapital unter anderem aus Vorfinanzierungen (lit. e). Nach § 24 Abs. 1 GRV handelt es\nsich bei letzteren um zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind. Demnach sind die\nVorfinanzierungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, entgegen dem Standpunkt der\nBeschwerdegegnerin als Eigenkapital im Nullpunkt zu berücksichtigen. Die Abwasserkasse\nder Beschwerdegegnerin wies per Ende 2018 bzw. am 1. Januar 2019 ein Eigenkapital von\nCHF 2'139'879.58 und Vorfinanzierungen in der Höhe von CHF 6'744'655.54 auf, d.h. einen\nmassgebenden Eigenkapitalstand von total CHF 8'884'534.12 (vgl. Duplik, Beilage Nr. 27).\nAm Anfang des vergangenheitsbezogenen Betrachtungszeitraums bzw. am 31. Dezember\n1998 stand das Eigenkapital bei CHF 3'338'044.15 (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom\n7. Dezember 2020, Beilage Nr. 28). Daraus ergibt sich ein während der 20 Jahre vor dem\nNullpunkt akkumuliertes Eigenkapital im Betrag von CHF 5'546’489.97.\n\nDieses während der vergangenheitsbezogenen Periode angesparte Eigenkapital ist entsprechend der unter E. 2.5.2.5 erläuterten Praxis für die 20 Jahre des zukunftsbezogenen\nBetrachtungszeitraums zu einem Zinssatz von 2 % p.a. zu verzinsen. Was die Zinsrechnung des Beschwerdeführers auf der Basis eines Jahreszinssatzes von 4% anbelangt, ist\nseiner Begründung lediglich zu entnehmen, dass er diesen Zinssatz für angemessen hält.\nWeshalb vorliegend statt des in konstanter Rechtsprechung zur Anwendung gebrachten\nZinssatzes von 2% pro Jahr ein doppelt so hoher Jahreszinssatz gerechtfertigt sein soll,\nerklärt der Beschwerdeführer nicht. Angesichts des aktuellen Tiefzinsniveaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die eine Anhebung des Satzes für die Verzinsung des akkumulierten\n- 38 -\n\nEigenkapitals rechtfertigen könnten (mehr dazu im Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020\n[650 18 41] E. 2.5.3.2.1). Bei einer Verzinsung des akkumulierten Eigenkapitals im Betrag\nvon CHF 5'546’489.97 zu jährlich 2% resultieren bei gleichzeitig linearem Abbau auf null\nanrechenbare Zinseinnahmen in der Höhe von CHF 1'109'298.00.8\n\nNeben dem in den 20 Jahren der vergangenheitsbezogenen Betrachtungsperiode angesparten Eigenkapital in der Höhe von CHF 5'546’489.97 sind demnach einnahmenseitig\nCHF 1'109'298.00 als Zinsertrag für die 20 Jahre des zukunftsgerichteten Zeitraums zu berücksichtigen.\n\n2.5.3.2.2 Anschlussgebühreneinnahmen\nWeiter sind, wie unter E. 2.5.2.5 erwähnt, einnahmenseitig die mutmasslichen Gebühreneinnahmen der 20 Jahre des zukunftsbezogenen Betrachtungszeitraums zu berücksichtigen. Das Enteignungsgericht stellt hierzu in ständiger Rechtsprechung auf die durchschnittlichen Jahreseinnahmen der letzten vier Jahre ab (vgl. Urteile des EntGer vom 27. März\n2014 [650 06 15] E. 4.7, vom 15. Juni 2017 [650 14 117] E.2.2.2.2.2 und vom 29. Oktober\n2020 [650 18 41] E. 2.5.3.2.2; ferner KGE VV vom 27. Mai 2009 [810 06 120] E. 11).\n\nIn ihrem heutigen Parteivortrag ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Einnahmen aus Anschlussgebühren für den zukunftsorientierten Prüfungszeitraum im Jahresdurchschnitt dem Durchschnitt der Einnahmen der Jahre 2021-2023 entsprechen (zum\nGanzen HV-Protokoll, S. 3 mit Verweis auf die Plädoyernotizen der Beschwerdegegnerin\n[dort S. 4] sowie Duplik, Ziff. 12). Dem Budget der Beschwerdegegnerin folgend, werden\nsich die Einnahmen aus Anschlussgebühren im Jahr 2021 auf CHF 500'000.00, im Jahr\n2022 auf CHF 400'000.00 und im Jahr 2023 auf CHF 400'000.00 belaufen (vgl. Duplik,\nZiff. 12 mit Verweis auf Beilage Nr. 27 der Beschwerdegegnerin). Durchschnittlich rechnet\ndie Beschwerdegegnerin demnach mit jährlichen Anschlussgebühreneinnahmen von\nCHF 433'333.33 für die Jahre 2021-2023. Für die 20 Jahre des zukunftsgerichteten Beurteilungszeitraums beziffert sie das Einnahmetotal in der Folge mit CHF 8'666'666.66. Weshalb die durchschnittlichen Jahreseinnahmen der Jahre 2019 bis 2038 gerade dem Niveau\nder für die Jahre 2021-2023 budgetierten Einnahmen aus Anschlussgebühren entsprechen\n\n8 CHF 1'109'298.00 = [(2% x CHF 5'546’489.9) x 20 Jahre] / 2.\n- 39 -\n\n"}