{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\neinzureichen (vgl. Dispositivziffer 4 der erwähnten Präsidialverfügung). Nachdem die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 nicht zum Wiederbeschaffungswert ihrer Kanalisationsnebenanlagen geäussert hatte, forderte das Gericht sie\nmit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 erneut dazu auf, diesen zu beziffern. Da der\nWiederbeschaffungswert der Kanalisationsnebenanlagen auch nach der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2020 unbeziffert geblieben war, gleichzeitig jedoch gerichtsnotorisch ist, dass jede Gemeinde einer Abwasserreinigungsanlage (ARA) angeschlossen\nist, zog das Enteignungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. April 2020 in Nachachtung\nder Untersuchungsmaxime die einschlägige Dokumentation des Amtes für Industrielle Betriebe (AIB) der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft betreffend\ndie Abwasserreinigungsanlage (ARA) F.____, G.____, zu den Akten des vorliegenden Verfahrens bei und stellte in derselben Verfügung fest, dass die Wohnbevölkerung der Einwohnergemeinde B.____ per 31. Dezember 2018 5'290 betragen hat.\n\nDas kantonale Gewässerschutzrecht sieht mit Blick auf die Kosten für den Bau, den Betrieb,\nden Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der ARA vor, dass der jeweilige Kläranlagenbetreiber dieselben anteilsmässig6 auf die an die jeweilige Anlage angeschlossenen Gemeinden überträgt (§ 12 Abs. 2 GSchG BL). Die Gemeinden wiederum übertragen die\nihnen beim Vollzug des Gewässerschutzrechts entstandenen Kosten – namentlich auch die\nihnen nach § 12 GSchG BL übertragenen – mittels Gebühren auf die Abwasserlieferanten\nbzw. Verursacher (vgl. § 13 Abs. 1 GSchG BL). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung,\nob Kanalisationsanschlussgebühren das Kostendeckungsprinzip verletzen, sind die Wiederbeschaffungskosten einer Abwasserreinigungsanlage demnach anteilsmässig als Ausgaben zu berücksichtigen (Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41]\nE. 2.5.4.1.1.2).\n\nAus der erwähnten Dokumentation des AIB geht hervor, dass der Wiederbeschaffungswert\nder ARA F.____ (G.____) CHF 1'300.00 pro Einwohnerwert beträgt. Der Einwohnerwert\nsetzt sich aus der Einwohnerzahl (d.h. der Wohnbevölkerung) und dem Einwohnergleichwert zusammen (d.h. dem in «Einwohnern» ausgedrückten Abwasseranfall von gewerblichen und industriellen Zulieferern). Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Anteil am\n\n6 § 15 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (kGSchV) vom 13. Dezember 2005\n\n(SGS 782.11).\n- 35 -\n\nWiederbeschaffungswert der ARA F.____ (G.____) per 31. Dezember 2018 beläuft sich auf\nmindestens CHF 6'877'000.00, da der Einwohnergleichwert zusätzlich zur Einwohnerzahl\n(d.h. zur Wohnbevölkerung) für die Anteilsermittlung zu berücksichtigen wäre, vorliegend\njedoch unbekannt geblieben ist und deswegen nicht hat miteinbezogen werden können.\n\nBezogen auf den massgebenden Beurteilungszeitraum von 40 Jahren resultiert bei einer\nLebensdauer von 80 Jahren (dazu statt vieler KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246]\nE. 6.5.2) ein ausgabenseitig zu berücksichtigender Wiederbeschaffungswert für den Anteil\nder ARA F.____ (G.____) von CHF 3'438'500.00.\n\n2.5.3.1.1.3 Total Wiederbeschaffungskosten\nWie die nachstehende Tabelle zeigt, betragen die totalen Wiederbeschaffungskosten für\nden 40-jährigen Beurteilungszeitraum CHF 32'312'109.00.\n\nWiederbeschaffungskosten Kanalisationsanlagen\nKanalisationsleitungsnetz (E. 2.5.3.1.1.1) CHF 28'873'609.00\nNebenanlage (E. 2.5.3.1.1.2) CHF 3'438'500.00\nTotal CHF 32'312'109.00\n- 36 -\n\n2.5.3.1.2 GEP-Kosten und Bauteuerung\nGemäss konstanter Praxis der Baselbieter Gerichte sind die sich aus dem generellen Entwässerungsplan (GEP) ergebenden Investitionskosten für die zukünftig7 zu erstellenden\nNeuanlagen ausgabenseitig zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EntGer vom 27. März 2014\n[650 06 15] E. 4.3 und vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.4.1.2; KGE VV vom\n27. Mai 2009 [810 06 120] E. 9.1).\n\nDen von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, ob\nund – wenn ja – in welcher Höhe auf dem GEP beruhende Investitionen in zukünftig zu\nerstellende Neuanlagen geplant sind. Die Beschwerdegegnerin zu deren Gunsten sich die\nBerücksichtigung von GEP-Kosten auswirken würde, macht ferner auch keine solchen Kosten geltend. Entsprechend sind ausgabenseitig keine GEP-Kosten zu berücksichtigen.\n\n2.5.3.2 Einnahmetotal\n\n2.5.3.2.1 Eigenkapital inklusive Zinseinnahmen\nDer Beschwerdeführer führte heute an, gemäss Beilage 28 der Beschwerdegegnerin betrage der Eigenkapitalstand 2019 CHF 9'222'027.87. Dieses Eigenkapital sei während der\n20-jährigen, zukunftsorientierten Prüfungsperiode mit 4% p.a. zu verzinsen, womit zusätzlich Zinseinnahmen von CHF 7'377’622.30 zu berücksichtigen seien. Insgesamt sind nach\ndem Beschwerdeführer also CHF 16'599'650.15 in die Prüfung des Kostendeckungsprinzips miteinzubeziehen (zum Ganzen HV-Protokoll, S. 2 mit Verweis auf die Plädoyernotizen\ndes Beschwerdeführers [dort S. 6]; ferner Replik, Rz. 14 und Rz. 16). Die Beschwerdegegnerin beziffert den Eigenkapitalstand inklusive Vorfinanzierungen per Ende 2019 dagegen\nmit CHF 7'160'267.24 per 31. Dezember 2019. Mit Blick auf den 20-jährigen, zukunftsorientierten Betrachtungszeitraum bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass das Eigenkapital\nbis ins Jahr 2023 aufgrund diverser Entnahmen aus Vorfinanzierungen massiv abnehmen\nwerde (zum Ganzen HV-Protokoll, S. 3 mit Verweis auf die Plädoyernotizen der Beschwerdegegnerin [dort S. 4] sowie Duplik, Ziff. 12).\n\n"}