{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nCHF 28'876'637.00. Der Beschwerdeführer geht in seiner Replik vom 29. Mai 2020 von einer Lebensdauer des Leitungsnetzes von 80 Jahren aus und beziffert den für die Wiederbeschaffung anzurechnenden Ausgabebetrag für einen 20-jährigen Zeithorizont mit\nCHF 14'241'200.00 (Replik, Rz. 13). Bezogen auf den hier massgebenden 40-jährigen Betrachtungszeitraum resultieren nach dem Beschwerdeführer somit Wiederbeschaffungskosten von CHF 28'482'400.00. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin machten Angaben zum mittleren Preis eines Laufmeters Kanalisationsleitung.\n\nNach dem Ausgeführten stimmen die Parteien im Hinblick auf die angenommene Lebensdauer der Leitungen mit der Praxis der Baselbieter Gerichte überein, wonach auf eine Lebensdauer des Abwasserleitungsnetzes von 80 Jahren abzustellen ist (statt vieler Urteil des\nBundesgerichts 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 5; KGE VV vom 7. Dezember 2016\n[810 14 246] E. 6.3.1-6.; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 119 [m.w.H. in Fn. 311]). Während aufgrund mangelnder Angaben in seiner Replik unklar geblieben ist, auf welcher Länge des\nLeitungsnetzes der vom Beschwerdeführer errechnete Wiederbeschaffungswert basiert,\nbezifferte die Beschwerdegegnerin die Netzlänge zunächst mit 33'388 m per 22. Dezember\n2018 und später mit 34'047 m per 1. Januar 2019. Beide Werte sind mit Beilagen dokumentiert. Fraglich ist, welche der beiden Längenangaben das Gericht seiner Überprüfung zugrunde zu legen hat. Das Enteignungsgericht ist in der Würdigung der abgenommenen Beweismittel frei (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VPO). Die kürzere Längenangabe von 33'388 m ist mit\neiner eigens zum Zweck, die Länge des Kanalisationsnetzes nachzuweisen, eingeholten\nBestätigung der Jermann Ingenieure + Geometer AG vom 6. März 2020 belegt (Beilage\nNr. 27 der Beschwerdegegnerin). Die längere Angabe von 34'047 m geht auf handschriftliche Ergänzungen des Bauverwalters der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020\n(Beilage Nr. 31 der Beschwerdegegnerin) zurück. Mangels Erklärung ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei der Längenangabe des Bauverwalters vom 23. November 2020\num die zutreffende handeln soll bzw. aus welchem Grund sich die notabene von der Beschwerdegegnerin eigens zum Nachweis der Netzlänge eingereichte Bestätigung der Jermann Ingenieure + Geometer AG vom 6. März 2020 als unzutreffend herausgestellt haben\nsoll. Entsprechend der Regelung zur Verteilung der objektiven Beweislast (dazu E. 2.5.2)\nist im Folgenden von einer Netzlänge per 1. Januar 2019 von 33'388 m auszugehen.\n- 33 -\n\nFraglich bleibt, von welchem Laufmeterpreis auszugehen ist. Da sich zu dieser Frage beide\nParteien nicht äussern, ist der Laufmeterpreis von Amtes wegen nach pflichtgemässem\nErmessen festzusetzen. In einem eine mit Blick auf die kostenrelevanten Parameter vergleichbare Baselbieter Gemeinde betreffenden Fall, wurde der mittlere Preis für einen Meter Kanalisationsleitung gutachterlich auf CHF 1'670.00 festgesetzt (Kostenstand:\nMärz 2014; vgl. Urteil des EntGer vom 27. März 2014 [650 06 15] E. 4.6; ferner auch\nKGE VV vom 27. Mai 2009 [810 06 120] in E. 8.2 für eine andere Baselbieter Gemeinde).\nMit Blick auf den Laufmeterpreis von Wasserleitungen hat das Kantonsgericht im Jahr 2016\nentschieden, dass der Laufmeterpreis für Wasserleitungen der Teuerung gemäss Baupreisindex anzupassen ist (KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.2.2.3). Analoges\nhat vorliegend für den Laufmeterpreis von Kanalisationsleitungen zu gelten (Urteil des Ent-\nGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.4.1.1.1). Vorliegend ist der oben genannte\nLaufmeterpreis folglich auf den Nullpunkt des hier massgebenden 40-jährigen Betrachtungshorizonts, d.h. 1. Januar 2019, zu indexieren. Der Schweizerische Baupreisindex des\nBundesamtes für Statistik wies für Tiefbauarbeiten im Bereich Nordwestschweiz per Oktober 20135 einen Stand von 95.3 Punkten und per Oktober 2018 einen Stand von 98.7 Punkten auf: Gestützt auf diese Indexstände beträgt der indexbereinigte Laufmeterpreis\nCHF 1‘729.58 für Kanalisationsleitungen der Beschwerdegegnerin.\n\nGestützt auf das Ausgeführte resultiert ein Wiederbeschaffungswert für das Kanalisationsleitungsnetz der Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 57'747'218.00. Bezogen auf den\nBeurteilungszeitraum von 40 Jahren sind auf der Basis einer technischen Lebensdauer von\nKanalisationsleitungen von 80 Jahren ausgabenseitig folglich Wiederbeschaffungskosten\nin der Höhe von CHF 28'873'609.00 zu berücksichtigen.\n\n2.5.3.1.1.2 Nebenanlagen\nWie unter E. 2.5.3.1.1 ausgeführt sind neben den Wiederbeschaffungskosten des Leitungsnetzes auch die Kosten für die Wiederbeschaffung der Nebenanlagen ausgabenseitig zu\nberücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb mit Präsidialverfügung vom 14. Mai\n2019 dazu aufgefordert worden, den Wiederbeschaffungswert sämtlicher zur Kanalisation\ngehörenden Nebenanlagen per 31. Dezember 2018 zu beziffern und allfällige Belege dazu\n\n5 Der Index wird halbjährlich jeweils per April und Oktober erhoben.\n- 34 -\n\n"}