{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\n(vgl. BGE 126 I 180 E. 3.b.cc 190, KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 120 m.w.H. [für einen Stand der\nLehre s. dort Fn. 319]). Dabei besteht keine Pflicht, die Kosten jeweils auf die kleinstmöglichen Kosteneinheiten zu verteilen (W YSS, a.a.O., S. 96; ähnlich Urteile des BGer\n2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 6.5 und 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 4.2).\nDa die Kanalisationskasse vorliegend als Spezialfinanzierung zu führen ist, darf der für die\nÜberprüfung des Kostendeckungsprinzips massgebende Verwaltungszweig nicht weiter\ngefasst werden als das Total aller im Abwasserentsorgungswesen anfallenden Aufgaben\n(§ 21 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden [Gemeinderechnungsverordnung] vom 14. Februar 2012 [SGS 180.10]; vgl. ferner\nBERTSCHI/SCHWÖRER, Gemeindefinanzrecht, in: Voggensperger/Ziltener [Hrsg.], Recht und\nPolitik im Kanton Basel-Landschaft, Handbuch zum Gemeinderecht, Liestal 2018, S. 331).\nUm Querfinanzierungen zwischen wiederkehrenden Abwassergebühren sowie einmaligen\nKanalisationsanschlussgebühren und Kanalisationserschliessungsbeiträgen zu vermeiden,\nsind bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben schliesslich nicht sämtliche\nAusgaben des jeweiligen Verwaltungszweigs zu berücksichtigen, sondern nur diejenigen,\nwelche auf Aufgaben entfallen, die rechtlich auch tatsächlich durch einmalige Erschliessungsabgaben finanziert werden sollen (vgl. Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020\n[650 18 41] E. 2.5.2.2 sowie das bezüglich der Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips unangefochten gebliebene Urteil vom 15. Juni 2017 [650 14 117] E. 2.2.1. und\nKGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 3).\n\n2.5.2.3 Beurteilungszeitraum\nDa beim Kanalisationsnetz die Bau- und Amortisationskosten über eine längere Zeit und oft\nunregelmässig anfallen, ist für die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips eine Gesamtbetrachtung aller Aufwendungen und Erträge über einen längeren Zeitraum, welcher auch\ndie Vergangenheit miteinbezieht, anzustellen (Urteile des BGer 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3 und 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 5.3). Nach der vom Bundesgericht bestätigten Baselbieter Gerichtspraxis ist bei der Überprüfung des Kostendeckungsprinzips auf einen Zeithorizont von jeweils 20 Jahren für die Vergangenheit und für die Zukunft, d.h. von insgesamt 40 Jahren, abzustellen (Urteil des BGer 2C_644/2009 vom\n16. August 2010 E. 5; zuletzt KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.1.1). Dabei\nist gemäss der neueren Praxis des Enteignungsgerichts von einem fixen Nullpunkt auszugehen und dasjenige Jahr, in welchem die angefochtene Verfügung erlassen wurde, als\n- 29 -\n\nerstes Jahr zum zukunftsbezogenen Betrachtungszeitraum zu zählen (vgl. dazu Urteile des\nEntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.2.3 sowie vom 15. Juni 2017 [650 14 117]\nE. 7.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat die vorliegend angefochtene Verfügung am 15. Januar 2019 erlassen. Für die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips ist demnach der 40-\njährige Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2018 (Vergangenheit) und vom\n1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2038 (Zukunft) massgebend. Dieser Zeitraum ist den\nParteien, wie bereits erwähnt, mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 mitgeteilt und die\nBeschwerdegegnerin zur Edition von diversen auf diesen Zeitraum entfallenden Unterlagen\naufgefordert worden.\n\n2.5.2.4 Einzubeziehende Ausgaben\nAuf der Ausgabenseite sind die auf den Beurteilungshorizont von 40 Jahren entfallenden\nWiederbeschaffungskosten der Kanalisationserschliessungsanlagen zu berücksichtigen\n(Leitungsnetze und Nebenanlagen [inklusive Anteil an Abwasserreinigungsanlage]). Anrechenbar sind mit Blick auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) sodann die Investitionskosten für künftige Neuanlagen sowie die Bauteuerung auf diesen Kosten (vgl. KGE VV\nvom 27. Mai 2009 [810 06 120] E. 9.1 und vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.5.2\nsowie Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.2.4).\n\n2.5.2.5 Einzubeziehende Einnahmen\nZu berücksichtigen ist auf der Einnahmenseite das während der letzten 20 Jahre akkumulierte Eigenkapital (d.h. unter Abzug des zu Beginn bereits vorhandenen Eigenkapitals; Urteil des BGer 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 5.2) zuzüglich eines Zinsertrags\nfür die kommenden 20 Jahre bei einer Verzinsung zu 2 % p.a. (ohne Zinseszins; vgl. KGE\nVV vom 27. Mai 2009 [810 06 120] E. 10). Bei der Berechnung des Zinsertrags gilt es zu\nberücksichtigen, dass das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass Einnahmen und Ausgaben über den Betrachtungszeitraum von 40 Jahren ausgeglichen sind. Mit anderen Worten\nist das während der vergangenen 20 Jahre angesparte Eigenkapital in den auf den Nullpunkt folgenden 20 Jahren abzubauen, wobei praxisgemäss von einem linearen Kapitalabbau auszugehen ist, sodass sich der Zinsertrag letztlich halbiert (vgl. Urteile des EntGer\nvom 15. Juni 2017 [650 14 117] E. 2.2.2.2.1 in fine sowie vom 29. Oktober 2020 [650 18 41]\nE. 2.5.3.2.1). Weiter sind die mutmasslichen Gebühreneinnahmen der kommenden\n20 Jahre zu den Einnahmen hinzuzurechnen (KGE VV vom 27. Mai 2009 [810 06 120]\n- 30 -\n\n"}