{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\n2.5.2 Rechtliches\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach\ndas Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3\nEntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die erwähnte Prozessmaxime besagt, dass das Gericht für\ndie richtige und vollständige Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts verantwortlich und nicht an die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien gebunden ist. Mit anderen Worten kann und soll das Gericht fehlende Sachverhaltselemente aus\neigener Initiative ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (statt vieler BGE 96 V 95;\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 988 ff.). Die Beweisführungspflicht im enteignungsrechtlichen Verfahren trifft\nsomit das Gericht (vgl. RHINOW /KOLLER /KISS/THURNHERR/ BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus einer unbewiesen\ngebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl.\nRHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 997; JUNGO, Kommentierung\nzu Art. 8 ZGB, in: Schmid (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 611 und 624). Übertragen auf die Prüfung\nder Einhaltung des Kostendeckungsprinzips bedeutet dies, dass sich die Folgen beweislos\ngebliebener Ausgaben zu Lasten der Beschwerdegegnerin und die Folgen beweislos gebliebener Einnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken.\n- 27 -\n\n2.5.2.1 Anwendbarkeit und Wirkungsweise\nFür die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr ergibt sich die Geltung des Kostendeckungsprinzips direkt aus dem Bundesrecht (vgl. Art. 60a Abs. 1 GSchG; statt vieler Urteil\ndes BGer 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3). Das Kostendeckungsprinzip kommt im\nKausalabgaberecht, also insbesondere auch im Erschliessungsabgaberecht, nicht als Einzelkostendeckungsprinzip zur Anwendung, sondern als Gesamtkostendeckungsprinzip\n(statt vieler BGE 140 I 176 E. 5.2 180, 132 II 371 E. 2.1 375 und 126 I 180 E. 3a.aa 188;\nUrteile des BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.1 sowie 2C_1020/2011 vom\n16. November 2012 E. 2; zum Ganzen ausführlich W YSS, Kausalabgaben, Begriff Bemessung Gesetzmässigkeit, Diss. Bern, Basel 2009, S. 93 m.w.H.). Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus den erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für\nden betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur (d.h. maximal) geringfügig übersteigen\n(BGE 124 I 11 E. 6c 20). Dem Gesamtaufwand sind dabei auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen sowie Reserven und nicht bloss die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs zuzurechnen (TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 58, Rz. 13; BGE 126 I 180 E. 3a.aa 188). In einem eine andere Baselbieter Gemeinde betreffenden Urteil erachtete das Bundesgericht\neinen Einnahmeüberschuss von 5.7 % noch als geringfügig und somit als mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar (Urteil des BGer 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 5.5;\nzur Festlegung der Grenze eines zulässigen Überschusses ferner KÜRSTEINER, a.a.O.,\nRz. 127 ff.).\n\nUm beurteilen zu können, ob die angefochtene Anschlussgebühr das Kostendeckungsprinzip wahrt, müssen im Folgenden zunächst der massgebliche Verwaltungszweig abgegrenzt, der relevante Beurteilungszeitraum festgesetzt und die einzubeziehenden Ausgaben sowie Einnahmen ermittelt werden. Daraufhin kann das Total der Ausgaben dem Total\nder Einnahmen gegenübergestellt und geprüft werden, ob ein im Sinne des Kostendeckungsprinzips unzulässiger Einnahmeüberschuss resultiert.\n\n2.5.2.2 Massgebender Verwaltungszweig\nGemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst ein Verwaltungszweig die sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben; ob zwischen bestimmten Aufgaben eines Gemeinwesens ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist nach funktionalen Kriterien zu beurteilen\n- 28 -\n\n"}